Gerätemanagement
Haben Sie Fragen zu Prüfungen oder Terminen?
Profitieren Sie von unserer Fachkompetenz:
- Prüfung und sicherheitstechnische Beurteilung
Ihrer medizintechnischen Geräte - Übernahme des Prüfmanagements
- Erstellung von Bestandsverzeichnissen und
Medizinproduktebüchern - Information bezülglich MPBetreibV und MPG
Gerätemanagement gemäß MPBetreibV
MTK (Messtechnische Kontrolle) gem. MP BetreibV §11
Messtechnische Kontrollen dienen zur Feststellung, ob ein Medizinprodukt mit Messfunktion die zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) einhält. Die MTK dürfen nur für das Messwesen zuständige Behörden oder Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, durchführen für zum Beispiel:
- Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung
- Audiometer
- Ergometer
Prüfintervall: mindestens alle 2 Jahre, wenn nicht vom Hersteller kürzer vorgegeben
STK (Sicherheitstechnische Kontrolle) gem. MP BetreibV.§6
Für Betreiber von Medizinprodukten vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung. Die STK darf nur von Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zur rechtzeitigen Erkennung von Gerätemängeln und Risiken für Personal und Patienten durchgeführt werden, z.B. für:
- Defibrillatoren
- EKG-Geräte/HF-Geräte
- Infusions-/Spritzenpumpen
- Inkubatoren
- Patientenmonitore
- Reizstrom-Therapiegeräte
- Ultraschallvernebler
- Sekretabsaugpumpen
Prüfintervall: mindestens alle 2 Jahre, wenn nicht vom Hersteller kürzer vorgegeben
BGV-A3 Prüfungen
Die Verpflichtung zur Überprüfung der Geräte wie z.B. EKG-Geräte, Bestrahlungsgeräte, Laborgeräte usw. ergeben sich aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. In diesen Regelwerken (UVV, BGV A3 und GUV2.10) sind Art und Umfang dieser Kontrollen geregelt. Zuständige Überwachungsbehörden sind die Gewerbeaufsichtsämter sowie die Berufsgenossenschaften.
Prüfintervall: jährlich
Gerätemanagement
Die gesetzlichen Vorgaben beim Errichten und Betreiben von Medizinprodukten erfordern insbesondere das Wahrnehmen von Betreiberpflichten in Zusammenhang mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Beratungsleistungen für den sicheren und ökonomischen Betrieb, Instandhaltungsleistungen sowie Prüftätigkeiten.
Röntgen-Qualitätskontrollen
Die 2002 geänderte Röntgenverordnung fordert Qualitätskontrollen an Röntgen-Durchleuchtungs- und Mammographie-Anlagen. Durch eine Sachverständigenprüfung nach der Installation werden Art und Umfang der Kontrollen definiert.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir trotz sorgfältiger Recherche für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen können.
Beratung & Bestellung
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